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Recht - Tipps und Aktuelles

16.04.2009:rbb-online
Vorsicht: Rechnung Deutsche Internet Domain Zentrale
Rechnungsansicht Deutsche Internet Domain Zentrale
Die Masche ist alt, die Ausführung jedoch immer wieder erfolgreich: Domains werden zu völlig überhöhten Preisen ( 195,00 Euro pro Domain ) per Telefonat angeboten und dann in Rechnung gestellt. Eine seriöse Domainregistrierung erfordert im Neukundenbereich Ihre Unterschrift.

Bezahlen Sie Rechnugen, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben nicht, sondern senden Sie diese (nach Kopie) zu Ihrer Entlastung zurück! Beauftragen Sie seriöse Unternehmen, mit denen Sie schon lange zusammen arbeiten mit diesen Aufgaben, um sich vor unnötigen Kosten zu schützen.

Dazu gibt es einen interessanten Artikel den rbb online am 12.01.09 mit dem Titel Domain-Betrug brachte.


04.10.2007:Universität Münster
Kostenloses PDF der Uni Münster zum Online-Recht

Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster bietet unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren mit einem kostenlosen im Sechs-Monatsabstand erscheinenden PDF die aktuellste Rechtslage in Sachen Domainrecht, Immaterialgüterrecht, Werbung und Marketing, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Aktuell eingearbeitet wurden unter anderem im Domainrecht die neue Rechtsprechung des BGH in Sachen Treuhanddomains (Grundke) sowie eine Reihe aktueller obergerichtlicher Urteile und Literatur. Im Urheberrecht wurden die Vorgaben des so genannten zweiten Korb integriert; die entsprechende Urheberrechtsnovelle tritt zum Ende des Jahres in Kraft. Im Bereich Online-Marketing lag der Schwerpunkt bei der aktuellen Rechtsprechung im Bereich Impressumspflichten und Google-Ad. Neu eingefügt wurden Abschnitte zum Vertragsrecht im Bereich Telekommunikation (insbesondere Mehrwertdienste und Handyverträge). Neu erstellt wurde ein Kapitel zu Fragen des Computerstrafrechts. Die aktuelle Rechtsprechung zum Haftungsrecht im Internet wurde einbezogen, insbesondere die vielfältigen obergerichtlichen Entscheidungen nach den beiden Rolex-Urteilen des BGH.


26.08.2007:Bundesgesetzblatt online
Ab 01.09.07 neue Richtlinien für Impressum

Internet-Dienstleister oder Shops die für den Kundenkontakt Mehrwertdienste-Rufnummern nutzen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind sollten bis zum 01.09.2007 dringend ihr Impressum überprüfen!

Durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 tritt ab dem 01.09.2007 eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Neu ist § 66 a, der weitreichende Folgen für die Informationspflichten hat. Es heißt dort:

§ 66 a TKG - Preisangabe
"Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, geteilte Kosten-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.

Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umgang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer."

Eine fehlende Angabe des Verbindungspreises kann wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Zudem sieht das TKG Regelungen vor, dass in diesem Fall gegenüber dem Endnutzer kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts besteht.

Wenn Sie hierzu unsere Hilfe wünschen kontaktieren Sie uns einfach hier.


11.07.2007:IT Recht Kanzlei
Kostenloses E-Book: Rechtssichere Werbung im Internet

Ein kostenloses E-Book zum Thema "Werben im Internet" ist von der Münchner IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht worden. In der Broschüre finden sich Informationen zu allgemeinen Rechtsfragen, Tipps zur Platzierung und Gestaltung sowie zur Vermeidung von Abmahnungen.

Dieses E-Book ist Teil einer kostenlosen Rechtsreihe zu verschiedenen Themen der Internet-Rechtssprechung. Weitere Publikationen sind:
""Impressum", ""M-Commerce", , ""Ebay"


19.04.2007:Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW)
Rechtssichere Werbe-E-Mails

Per 01. März 2007 haben sich rechtliche Veränderungen im E-Mail-Marketing ergeben. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat nun eine kostenlose PDF-Broschüre mit Handlungsempfehlungen für Werbe-Mails bereitgestellt. Diesen kompakten Leitfaden finden Sie hier. Er listet die Änderungen im HGB und Telemediengesetz auf und verbindet sie mit praktischen Hinweisen für Ihre E-Mail-Kommunikation.


26.03.2007:akademie.de
GEZ-Lücke: Müssen viele Firmen für PCs nicht zahlen?

Wie hier bereits berichtet besteht seit Januar 2007 nach dem Gesetz Rundfunkgebührenpflicht für PCs. Dennoch müssen die meisten Firmen, Freiberufler und Vereine laut akademie.de ihre PC's keineswegs bei der GEZ anmelden und auch keine PC-Rundfunkgebühren zahlen.

Ursache hierfür ist, dass nach dem Gesetz für nicht nur privat genutzte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" eine Rundfunkgebühr nur anfällt, wenn auf dem gleichen Grundstück noch kein anderes Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (§ 5, Abs. 3,8 RGebStV).

Da sich die meisten Betriebe auf Grundstücken mit mehrfach genutzten Objekten befinden, existiert auf dem jeweiligen Grundstück meist schon irgendwo ein herkömmliches Rundfunkgerät - egal ob bei einem Gewerbetreibenden oder bei Mischnutzung auch in einem Privathaushalt. Nach dem Gesetz entfiele dann die PC-Gebührenpflicht auf diesem Grundstück.

Diese auf akademie.de vertretene Rechtsmeinung betrifft hiermit auch Privathaushalte. Bei rein privater PC-Nutzung wäre hier zwar der PC rundfunkgebührenpflichtig, falls kein Radio und kein Fernseher bereitgehalten werden. Wird aber der PC im Privathaushalt nicht nur rein privat, sondern zusätzlich beruflich oder gemeinnützig für den Verein genutzt, ist nach dem Gesetz ebenfalls § 5, Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuwenden.



22.02.2007:
Änderungen bei der Impressumspflicht per 01.03.2007

Bisher musste jeder, der sich im Internet präsentiert, Informationen über sich preisgeben. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse sowie ggf. berufsspezifische Angaben und soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Links & Law informiert auf seiner Website http://www.linksandlaw.info über per 01.03.2007 in Kraft tretende Änderungen bei der Impressumspflicht, die jeden Betreiber einer Webseite betreffen können.

Das neue Telemediengesetz und der 9. Rundfunkstaatsvertrag führen nun eine "gestaffelte Impressumspflicht" ein, bei der die Pflichtangaben je nach angesprochenem Personenkreis variieren. Der 9. Rundfunkstaatsvertrag sieht für jeden Anbieter von Telemedien - dazu gehören auch Webseiten - vor, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten.

Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Webseite ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Da Webseiten in der Regel an die Allgemeinheit gerichtet sind, wird für diese Ausnahme kein großer Anwendungsbereich verbleiben. Für die Betreiber der vielen "privaten" Webseiten, die auch nicht über Werbung finanziert sind, besteht die einzige Verbesserung der Neuregelung darin, dass Sie ab dem 01.03.2007 keine Telefonnummer und keine E-Mail-Adresse mehr anzugeben haben.

Von einer Impressumspflicht völlig freigestellt, sind sie indes nicht!


31.01.2007:
Werden Ihre Geschäfts-E-Mails zur Abmahnfalle?

Seit Anfang Januar müssen geschäftliche E-Mails die gleichen Angaben enthalten wie Geschäftsbriefe. Unternehmen müssen mit Abmahnkosten bis zu 2.000 Euro rechnen, wenn die geforderten Informationen fehlen. Das bedeutet konkret, dass alle Unternehmen neben Name, Rechtsform und Adresse des Unternehmens auch den Firmensitz, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer veröffentlichen müssen. Auch die Namen aller Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzenden müssen, sofern vorhanden, aufgeführt werden.

Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut der Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch
(http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html),
80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz
(http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html) sowie
35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz
(http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html).


25.09.2006:
Verfassungsbeschwerde zur Rundfunkgebühr für Internet-PC

Am 18.3.2006 hat sich in Frankfurt am Main die "Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler" gegründet. Das Ziel der Vereinigung ist die Vertretung der Interessen der Rundfunkgebührenzahler, insbesondere in publizistischer und juristischer Hinsicht. Geschäftsführer der Vereinigung ist Uwe Haas, den Vorsitz hat Rechtsanwältin Petra Marwitz übernommen.

Am 31.3.2006 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen der Rundfunkgebühr auf Internet-PC eingereicht worden. Weitere Informationen sind über www.vrgz.org abrufbar.

Ein pdf-Formular zur Unterstützung der Verfassungsbeschwerde finden Sie hier und Informationen zu Unterstützung mit Spenden gibt es hier:spenden@vrgz.org.


30.08.2006:
Marketingleitfaden für Online-Shops

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) - Fachgruppe E-Commerce hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Online-Shops einen kompakten Überblick zu Vermarktungsoptionen liefert.

Der Ratgeber zeigt die verschiedenen Werbemöglichkeiten mit ihren Besonderheiten auf und gibt Auskunft über die jeweiligen Konversionsraten, Erfolgsaussichten und Einsatzszenarien.

Ziel des Ratgebers ist die Hilfestellung bei der Wahl der richtigen Maßnahmen, der Festlegung des Budgets und der Auswahl der richtigen Anbieter. Im Mittelpunkt stehen hierbei Online-Marketinginstrumente. Ergänzt wird der Leitfaden durch eine Checkliste, die Online-Shops als Entscheidungshilfe dienen soll.


27.07.2006:
GEZ: Computer-Rundfunkgebühr ab 2007

Norbert Seidel, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), erklärte am 26.07.2006, die in jüngster Zeit veröffentlichten Modellrechnungen und Stellungnahmen gingen "in der Mehrzahl von falschen Tatsachen aus".

Seidel verwies darauf, dass die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte Gebührenpflicht für "neuartige Rundfunkgeräte» in Privathaushalten so gut wie keine Rolle spiele, «da praktisch alle Haushalte herkömmliche Radios und Fernsehgeräte bereithalten, so dass keine zusätzliche Gebühr anfällt". Außerdem seien von der neuen gesetzlichen Regelung nur Unternehmen und Betriebe betroffen, die bisher keine Rundfunkgeräte angemeldet haben. Wenn herkömmliche Geräte nicht vorhanden sind, aber internetfähige Computer, "so ist ab 1. Januar 2007 lediglich eine Rundfunkgebühr im Monat (derzeit 5,52 Euro) zu zahlen, unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Computer".

Mehrere Wirtschaftsverbände hatten die neue Gebühr massiv kritisiert und wesentlich höhere Summen genannt.


27.06.2006:
eBay - Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten

Computerpartner hat zu diesem Thema eine interessante Serie veröffentlicht. Lesen Sie hier.


01.05.2006:
Bundesweite Kampagne: Microsoft überprüft Lizenzen

In diesen Tagen nimmt Microsoft die "schwarzen Schafe" wieder einmal ins Visier. "Der Schutz ehrlicher und seriös arbeitender Handelspartner sowie Kunden hat für Microsoft höchste Priorität", heißt es aus dem Software-Konzern. Die Maßnahmen der neuen Kampagne reichen von einer genauen Marktbeobachtung in Form eines bundesweit breit angelegten Mystery Shopping Programms über gezielte Testkäufe bis hin zu Abmahnungen und Klagen gegen Softwarebetrüger.

Mit der ersten Welle durchgeführter Testkäufe startete Microsoft bereits parallel zur CeBIT die neue Kampagne in mehreren deutschen Städten. Microsoft stützt sich bei der Auswahl der Städte unter anderem auf Ergebnisse des Programms Windows Genuine Advantage (WGA). Unter www.microsoft.com/germany/original überprüft Microsoft mit dem vom TÜV-IT zertifizierten WGA-Prozess (online Produktvalidierungs-Prozess) anonym die Authentizität der vom Endkunden oder dem Unternehmen verwendeten Windows-Version. Aus den etwa 8 Millionen Prüfungen, die bis heute durchgeführt wurden, ergab sich eine Quote von mehr als 20 Prozent fehlgeschlagener Validierungen alleine in Deutschland. Der Großteil basiert auf der mehrfachen und damit illegalen Verwendung von Volumenlizenz-Produktschlüsseln, die ihren Weg unrechtmäßig ins Internet gefunden haben oder für illegale Installationen verwendet wurden.

Einmal aufgedeckt, schließt Microsoft diese Volumenlizenz-Produktschlüssel von sämtlichen Vorteilen aus, die das WGA-Programm bietet. Der Schwerpunkt dieser bundesweit durchgeführten Aktion liegt daher auf Regionen mit einer überdurchschnittlichen Rate an fehlgeschlagenen Echtheitsüberprüfungen.


04.04.2006:
Experton-Marktstudie: Gesetze zur Datenspeicherung nicht hinreichend bekannt

Beim Thema "Information Lifecycle Management" (ILM) hängt Deutschland dem europäischen Durchschnitt hinterher, das war eines der Ergebnisse der Experton Group-Studie: "Information Lifecycle Management im Spannungsfeld zwischen Technologie und Strategie".

Zu ihrem Zustand der Datenpflege befragte der Marktforscher 200 IT-Leiter in deutschen Anwenderunternehmen. Vor allem bei den mittelständischen Unternehmen gibt es noch Defizite hinsichtlich der Kenntnis der Gesetzeslage. So sind noch fast einem Drittel der von Experton befragten IT-Leitern die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Archivierung nicht hinreichend bekannt.

Nur ein Fünftel der untersuchten Firmen sah sich in der Lage, auf gerichtliches Verlangen die volle Korrespondenz zu einem bestimmten Geschäftsvorgang im vertretbaren Zeitrahmen vorlegen zu können. 68 Prozent der von Experton telefonisch befragten IT-Leiter könnten diese Daten erst "mit größerem Aufwand" wieder beschaffen, acht Prozent sahen sich dazu außer Stande, acht Firmen wussten gar nicht, ob so etwas überhaupt möglich wäre.


04.04.2006:
Achtung Abmahnfalle - unverbindliche Preisempfehlung und worauf in der Werbung geachtet werden muss

Unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers sind ein gutes Verkaufsargument. Gerade im IT-Bereich ist der sogenannte Straßenpreis oftmals erheblich günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Es bietet sich daher an, in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben und diesen weitaus höheren Preisen seinen eigenen günstigeren Preis gegenüber zu setzen. Es entsteht somit zwangsläufig der Eindruck, dass die beworbene Ware besonders günstig ist, wird jedoch die sehr viel höhere unverbindliche Preisempfehlung erheblich unterschritten.

Bevor erfolgreich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geworben wird, müssen jedoch einige rechtliche Anforderungen beachtet werden, damit nicht eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert. Es ist beispielsweise unzulässig, bei einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung nur von "UVP" zu sprechen. Die Abkürzung "UVP" ist zwar im geschäftlichen Verkehr geläufig, die Rechtssprechung nimmt jedoch an, dass der unwissende Verbraucher mit dieser Abkürzung nichts anfangen kann. Der Verbraucher - so die Rechtssprechung- interpretiert die Abkürzung "UVP" mit solchen abstrusen Sinnzusammenhängen wie "Unser vorheriger Preis" oder Ähnliches. Folge ist eine Irreführung nach Wettbewerbsrecht, die abgemahnt werden kann. Notwendig ist es daher, entweder die Abkürzung "UVP" mit einem Sternchen zu erläutern, um dann in räumlicher Nähe waagerecht und nicht vertikal am Rand der Anzeige deutlich darauf hinzuweisen, was diese Abkürzung eigentlich bedeutet. Die offizielle Bezeichnung, die verwendet werden sollte, ist übrigens "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers". Sollte es bei ausgelaufenen Produkten keine unverbindliche Preisempfehlung mehr geben, muss es ausgeschrieben heißen "Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers".

Weitere Fallstricke lauern bei der UVP-Werbung. Zum einen muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich geben. Dies ist bei Markenprodukten oftmals der Fall, für No-Name-Produkte gibt es unverbindliche Preisempfehlungen jedoch nicht. Weitere Voraussetzung für eine wettbewerbskonforme Werbung ist des Weiteren, dass die angegebene Preisempfehlung auch richtig ist. Besonders tückisch wird es, wenn der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung kurzfristig geändert und in der Regel den empfohlenen Preis gesenkt hat. Die falsche unverbindliche Preisempfehlung stellt ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und kann abgemahnt werden. Gerade im Internethandel sollte sorgfältig geachtet werden, dass die angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch stimmt. Abmahner durchsuchen, wenn bekannt wird, dass ein Hersteller seine Preisempfehlung gesenkt hat, gerne entsprechende Internetangebote, um falsche unverbindliche Preisempfehlungen, die nicht geändert wurden, abzumahnen. In jüngster Zeit ist beispielsweise ein Fall bekannt, in dem ein Hersteller von Digitalkameras seine unverbindliche Preisempfehlung geändert hatte, was nur kurze Zeit später durch einen großen Anbieter von Unterhaltungselektronik abgemahnt wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Vergleiche des eigenen Preises mit Straßen- oder Marktpreisen ebenfalls unzulässig sind. Die Herausstellung des eigenen Angebotes als besonders günstig im Verhältnis zu einer unverbindlichen Preisempfehlung ist ein erfolgreiches Werbemittel. Eine entsprechende Verwendung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden und insbesondere die Preisempfehlungen auf Richtigkeit überprüft wurden.


24.10.2005:
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Achtung! Hat Ihre Website ein Impressum und ist dieses auch korrekt??? Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird. So sieht die typische Anwendung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in etwa aus:

Ein Konkurrent bemerkt bei einer Werbemaßnahme / Website eines anderen Konkurrenten Details, die er für unkorrekt hält. Er beauftragt seinen Anwalt die Werbung / Website rechtlich zu überprüfen. Dieser stellt fest, dass ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. Der Anwalt schreibt den Konkurrenten an und fordert diesen auf, den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen. Zur Sicherung diese Anspruchs soll der Abgemahnte zudem eine Vertragsstrafe zusichern, falls er sich an die Unterlassungserklärung nicht hält. Eine typische Abmahnung hat folgenden Inhalt:

  • Kurze Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts
  • Rechtliche Begründung warum ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
  • Aufforderung ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen
  • Aufforderung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben
  • Andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte 

Unter http://www.anwaltsinfo.de finden Sie eine ausführliche Behandlung des Problems.

Wenn Sie ein Impressum benötigen, dann können Sie uns hier erreichen.



Ein Dienst von internet Dienstleistungen Angelika Riechert www.ar-internet.de und www.gedacom.de
Recht - Inhalt

Vorsicht: Rechnung Deutsche Internet Domain Zentrale

Kostenloses PDF der Uni Münster zum Online-Recht

Ab 01.09.07 neue Richtlinien für Impressum

Kostenloses E-Book: Rechtssichere Werbung im Internet

Rechtssichere Werbe-E-Mails

GEZ-Lücke: Müssen viele Firmen für PCs nicht zahlen?

Änderungen bei der Impressumspflicht per 01.03.2007

Werden Ihre Geschäfts-E-Mails zur Abmahnfalle?

Verfassungsbeschwerde zur Rundfunkgebühr für Internet-PC

Marketingleitfaden für Online-Shops

GEZ: Computer-Rundfunkgebühr ab 2007

eBay - Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten

Bundesweite Kampagne: Microsoft überprüft Lizenzen

Experton-Marktstudie: Gesetze zur Datenspeicherung nicht hinreichend bekannt

Achtung Abmahnfalle - unverbindliche Preisempfehlung und worauf in der Werbung geachtet werden muss

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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